Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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3. Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetischer 
Reihenfolge hintereinander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden 
Ziffern bezeichnet. 
In der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden 2c. 
ändert sich nichts. 
Hiernach ist z. B. I. A. 1. der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militär- 
pflichtige einer alphabetischen Liste. 
4. Nachdem die eingereichten Rekrutirungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, 
wird die alphabetische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen 
Listen der beiden Vorjahre werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungs- 
stammrollen berichtigt. 
Mit den Beilagen wird nach § 44, s verfahren. 
5. Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Mufterungsgeschäfte 
(§§ 64 und 68,8), sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§ 50) nach dem 
Aushebungsgeschäfte. 
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach § 46, 13 
und nach § 49.11 und 2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Er- 
mittelungen (§ 49,6) und stattgehabter Ueberweisungen (§ 47,8). 
6. Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein 
Militärpflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirkes wechselt. 
7. Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind;) 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden 
erhalten haben bezw. als Rekruten ausgehoben sind; 
c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind; 
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirke geboren sind,) 
in Folge Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen 
sind, oder wenn dieselben auf Grund des § 140 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich gerichtlich verurtheilt sind (§ 49,7); 
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste aufgenommen sind; 
f) wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 verloren haben. 
  
) Ist eine Sterbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittelungen verfügt werden. 
Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirke geboren sind, in den 
dortigen Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 7d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe § 48,1).
	        
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