Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 
Si— 
SOt# 
# 
– 
— 237 — 
849. 
Berichtigung der Grundlisten. 
.Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilvorsitzende jeder 
Ersatzkommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über 
die in seinem Aushebungsbezirke zur Gestellung von den Ersatzbehörden heran— 
gezogenen, in anderen Aushebungsbezirken gebürtigen Personen dem Civilvorsitzen= 
den der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in welchem der Geburtsort liegt, 
mittelst eines von ihm zu unterschreibenden Auszugs aus der alphabetischen Liste 
Mittheilung zu machen. Diese Mittheilungen sind vorbehaltlich der bis zum 
1. Februar des nächstfolgenden Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum 
1. Oktober zu beenden. 
. Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatz- 
behörden gelangen, ohne in die Grundlisten aufgenommen zu sein, unverzüglich 
an den Civilvorsitzenden desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem der 
Vorgestellte gestellungspflichtig ist (§ 26, 2). 
mDie Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restanten- 
listen, ebenso lange, wie diese, aufzubewahren (§ 44, 6). 
Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und 
Restantenlisten zu berichtigen. 
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine 
Berichtigung der ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (§ 46, 12). 
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz- 
behörden nicht gestellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im § 62 
bedingten, sofort zu veranlassenden Maßnahmen durch den Civilvorsitzenden der Er- 
satzktommission alsbald nach dem 1. Oktober (Ziffer 1) Ermittelungen anzustellen; auch 
ist bezüglichen Ansuchen seitens anderer Civilvorsitzender ungesäumt Folge zu geben. 
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres 
unermittelt geblieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Er- 
laubniß verlassen hat, so ist von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aus- 
hebungsbezirkes, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen 
Verfahrens auf Grund des § 140 des Strasgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu 
veranlassen (siehe § 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877). 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung 
der gerichtlichen Untersuchung demjenigen Civilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten 
der Militärpflichtige geführt wird. 
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt. 
42“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.