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849.
Berichtigung der Grundlisten.
.Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilvorsitzende jeder
Ersatzkommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über
die in seinem Aushebungsbezirke zur Gestellung von den Ersatzbehörden heran—
gezogenen, in anderen Aushebungsbezirken gebürtigen Personen dem Civilvorsitzen=
den der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in welchem der Geburtsort liegt,
mittelst eines von ihm zu unterschreibenden Auszugs aus der alphabetischen Liste
Mittheilung zu machen. Diese Mittheilungen sind vorbehaltlich der bis zum
1. Februar des nächstfolgenden Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum
1. Oktober zu beenden.
. Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatz-
behörden gelangen, ohne in die Grundlisten aufgenommen zu sein, unverzüglich
an den Civilvorsitzenden desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem der
Vorgestellte gestellungspflichtig ist (§ 26, 2).
mDie Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restanten-
listen, ebenso lange, wie diese, aufzubewahren (§ 44, 6).
Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und
Restantenlisten zu berichtigen.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine
Berichtigung der ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (§ 46, 12).
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz-
behörden nicht gestellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im § 62
bedingten, sofort zu veranlassenden Maßnahmen durch den Civilvorsitzenden der Er-
satzktommission alsbald nach dem 1. Oktober (Ziffer 1) Ermittelungen anzustellen; auch
ist bezüglichen Ansuchen seitens anderer Civilvorsitzender ungesäumt Folge zu geben.
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres
unermittelt geblieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Er-
laubniß verlassen hat, so ist von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aus-
hebungsbezirkes, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens auf Grund des § 140 des Strasgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu
veranlassen (siehe § 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877).
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung
der gerichtlichen Untersuchung demjenigen Civilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten
der Militärpflichtige geführt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.
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