Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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859. 
Vorbereitung der Musterungsreise. 
Zur Vorbereitung der Musterungsreise gehört: 
a) die Feststellung des Reiseplans, 
b) die Berufung des Musterungspersonals, 
c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 
§ 60. 
Musterungsreise. 
1. Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigadekommandeurs dar- 
über ab, bis zu welchem Zeitpunkte das Musterungsgeschäft beendet sein muß (siehe 
auch § 68,3). Diese Bestimmung muß bis zum 15. März erfolgt sein. 
2. Der Bezirkskommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehrbezirk 
auf und theilt ihn den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen sämmtlicher be- 
theiligter Aushebungsbezirke mit. 
3.Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage, 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chaussee- 
verbindungen, 
Jc) Abhaltung des Musterungsgeschäfts an dem Orte, an welchem der Civilvorsitzende 
der Ersatzkommission seinen Amtssitz hat (siehe jedoch Ziffer 4), 
d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfern- 
ungen, 
e) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen. 
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs- 
und Landtagswahlen möglichst zu vermeiden, ebenso sollen dieselben nicht am Grün- 
donnerstag und dem auf den Charfreitag folgenden Sonnabend stattfinden. 
4. Um der unter 3d enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungsorte so 
zu wählen, daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen 
Tag (einschließlich des Rückwegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und 
gleichartigen Verbände zu Musterungsbezirken stattzufinden (§ 1,7). 
5. Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 150 nur aus- 
nahmsweise übersteigen.
	        
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