Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 251 — 
5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission') unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse 
(§§ 32 und 33), mit Ausnahme der Anträge auf Zurückstellung Militär= 
pflichtiger römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theo- 
logie widmen. Ueber Anträge der letzteren Art entscheiden die ständigen Mit- 
glieder der Ersatzkommission (§ 29,1,); 
b) Anträge auf Entziehung des Rechtes, von der Aushebung wegen bürgerlicher 
Verhältnisse zurückgestellt zu werden (§ 66, 30); 
Fc) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven 
Dienste von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren 
(§§ 9,2; 39,4; 40,6; 41,4 und 82, 20. 
R. M. G. 830,4. 
6. Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Be- 
schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche 
Entscheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
7. Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei 
Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civilvorsitzenden 
maßgebend. 
R. M. G. 8 30,. 
§ 65. 
Entscheidungen der Ersatzkommission. 
1. Die Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitte IV ent- 
haltenen Grundsätzen. 
2. Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militär- 
pflichtigen durch die Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Ver- 
hältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig klargelegt werden. 
3. Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des § 143 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des 
Civilvorsitzenden. 
  
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im Reichs-Militär- 
gesetze § 30,7 „Klassifikation“ genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve bezw. der 
Marinereserve, Seewehr und Marine-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Auf- 
gebots (§ 101,1) mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhällnisse in Gemäßheit des § 64 des 
Reichs-Militärgesetzes bezw. § 29, Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Abschnitt XXI). 
1901. 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.