Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Moher M: 
Locsungs= 
Wer= 
– 256 — 
Oekonomiehandwerker, Marine) die erforderliche Anzahl Rekruten innerhalb der 
regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ist (§ 73, 5). 
Die Abschlußnummer wird hierdurch nicht hinaufgerückt. 
R. M. G. 8§ 13. 
§ 67. 
Loosungsscheine. 
1. Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der 
Loosung Loosungsscheine ertheilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer 
Militärpflicht. 
2. Die Aushändigung der Loosungsscheine erfolgt unmittelbar nach der Loosung durch 
die Gemeindevorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission zugehen. 
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungsstammrollen durch Eintragung 
der Loosnummern ergänzt. 
3. Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungsstammrolle und jeder 
Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt. 
Ueber Eintragungen beim Verziehen siehe 8 47,8. 
868. 
Beendigung des Musterungsgeschäfts. 
1. Nach geschehener Loosung ist das Musterungsgeschäft beendigt. 
2. Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird eine Verhandlung aufgenommen 
und von allen Mitgliedern der verstärkten Ersatzkommission unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
3. Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und 
reichen hierauf nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatzkommission eine summarische 
Uebersicht der Ergebnisse des Musterungsgeschäfts an die Ober-Ersatzkommission (zu 
Händen des Militärvorsitzenden) ein. 
War der Infanterieoffizier mit der Führung der alphabetischen Liste des Be- 
zirkskommandeurs im Musterungstermine beauftragt (§ 64, 2), so kann derselbe auch 
zum Vergleichen der Listen noch herangezogen werden. 
Ueber etwaige während des Musterungsgeschäfts bewirkte Einstellung unsicherer 
Dienstpflichtiger ist bei Vorlage der Uebersicht Meldung zu erstatten (§ 66,60).
	        
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