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Abschnitt XI.
Schluß des Ersatzgeschäfts.
877.
Nachersatzstellungen.
1. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von
der Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der
Truppen Nachersatz gestellt, sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten
Tage behändigt werden kann (Ziffer 4).
2. Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirke bezw. Korpsbezirke gestellt, aus
welchem der Truppen (Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten er-
halten hat.
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz
in der Regel aus demjenigen Korpsbezirke gestellt, in welchem der in Abgang ge-
kommene Mann ausgehoben war.
3. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die
Infanterie-Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die komman-
direnden Generale nach den im § 55 enthaltenen Grundsätzen.
4. Den zu Nachersatzstellungen ausgehobenen Rekruten (8 73, 5), welche bis zum 1. Fe-
bruar keinen Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos
die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen
nicht Ersatzreservepässe (§ 73, 7) zu ertheilen sind. Den Bezirkskommandos liegt im
ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetische Liste zu
veranlassen.
878.
Außerterminliche Musterungen.
1. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarfe, bei der
Vorstellung von Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (§ 9), ferner
von Militärpflichtigen, welche aus dem Ausland oder von See zurückkehren, beim
Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen,’) wenn die Voraus-
setzungen des § 62,4 vorliegen. Außerdem dürfen dieselben in Ausnahmefällen durch
die Ober-Ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung über Mann-
schaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatzbehörden ent-
*) Siehe auch Anmerkung ) zu § 75,2 (Seite 265).