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Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß § 36,2
zweiter Absatz, §§ 77,4 und 81,5, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und
die ihnen zustehenden Marschgebührnisse zu ertheilen.
881.
Gestellung der Rekruten.
1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-theile findet
im Allgemeinen bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie aus-
gehoben sind.
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung
in einen anderen Landwehrbezirk verzogen sind (§ 80,2), werden von dem Kom-
mando des letzteren dem Truppen-(Marine-theile, für welchen sie ausgehoben,
unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw.
Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirks-
kommando, in dessen Bereiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu
machen.
2. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu
Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten
Jahre wieder der Ober-Ersatzkommission vorgestellt (§ 50,).
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten,
werden sie ohne Weiteres ihrem Truppen-(Marine-theil überwiesen, welcher — wenn
erforderlich — ihre Aufnahme in ein Militär-(Marine-lazareth veranlaßt.
3. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 30,1 Anwendung
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe
der Militärpflichtigen zurück.
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten.
4. Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in
die Militärverpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche
die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden.
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamations-
gründen kann nur durch den Infanterie-Brigadekommandeur genehmigt werden.
Desgleichen vorzeitige Einstellung (d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten
Rekruteneinstellungstermine) brotloser Rekruten.
5. Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-theile
mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein.