Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 271 — 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß § 36,2 
zweiter Absatz, §§ 77,4 und 81,5, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und 
die ihnen zustehenden Marschgebührnisse zu ertheilen. 
881. 
Gestellung der Rekruten. 
1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-theile findet 
im Allgemeinen bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie aus- 
gehoben sind. 
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung 
in einen anderen Landwehrbezirk verzogen sind (§ 80,2), werden von dem Kom- 
mando des letzteren dem Truppen-(Marine-theile, für welchen sie ausgehoben, 
unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. 
Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirks- 
kommando, in dessen Bereiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu 
machen. 
2. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu 
Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten 
Jahre wieder der Ober-Ersatzkommission vorgestellt (§ 50,). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, 
werden sie ohne Weiteres ihrem Truppen-(Marine-theil überwiesen, welcher — wenn 
erforderlich — ihre Aufnahme in ein Militär-(Marine-lazareth veranlaßt. 
3. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 30,1 Anwendung 
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe 
der Militärpflichtigen zurück. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
4. Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in 
die Militärverpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche 
die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden. 
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamations- 
gründen kann nur durch den Infanterie-Brigadekommandeur genehmigt werden. 
Desgleichen vorzeitige Einstellung (d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten 
Rekruteneinstellungstermine) brotloser Rekruten. 
5. Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-theile 
mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.