Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, 
wendet sich wegen Beschafsung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des 
gleichartigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
6. Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den 
Beständen des nächsten Bezirkskommandos genommen. 
7. Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, 
werden durch den Bezirkskommandeur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat 
die Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§ 80, ) 
zu sorgen. 
Werden derartige Rekruten später aufgegriffen, so sind dieselben sofort — 
Maxinerekruten bei den im § 66,8e bezeichneten Marinetheilen — zur Einstellung 
zu bringen. Die aktive Dienstzeit solcher Rekruten wird wie die der unsicheren 
Dienstpflichtigen berechnet (§ 7,2 sowie Marineordnung). 
8. Die bei den Schiffermusterungen ausgehobenen und in die Marine einzustellenden 
Rekruten werden brigadeweise gesammelt (8 76, 5). 
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigadestabsquartiere zu wählen, 
damit der Infanterie-Brigadekommandeur sich ein Urtheil über die getroffene Aus- 
wahl der Rekruten verschaffen und Ausgleiche veranlassen kann. 
Erscheint das Brigadestabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammel- 
platze nicht geeignet, so werden die Marinerekruten den Marinetheilen nach näherer 
Bestimmung des Infanterie-Brigadekommandeurs unmittelbar überwiesen. 
8832. 
Entlassung. 
1. Soldaten, welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten zum Beurlaubten— 
stande, oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (§ 5) bereits vollständig genügt haben und 
sich noch im wehrpflichtigen Alter (§ 4,3) befinden, zum Landsturm zweiten Auf- 
gebots über. 
2. Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen: 
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienstunbrauchbar 
werden (R. M. G. 852); 
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Berücksichtigung 
bürgerlicher Verhältnisse gemäß § 83 zur Entlassung gelangen?) (R. M. G. 
853); 
*) Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassenen Mannschaften die Voraus- 
setzung der Ziffer 5hc zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission 
bedarf, sofort zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über.
	        
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