Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Antrag eines Truppen-(Marine-)theils die Genehmigung zur Ertheilung des Melde- 
scheins giebt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. I. 8 10. 
5. Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermine siehe § 63, s. 
6. Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu ein- 
jährig= (§§ 9 und 88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig -freiwilligem Dienste, 
von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste, ist 
zulässig. Dieselbe ist abhängig zu machen von dem obrigkeitlichen Nachweise, 
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat, 
b) daß derselbe durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist. 
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf 
es nicht. 
7. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten (§ 93,1) bedürfen behufs Ein- 
tritts zu zweijährigem, dreijährigem oder vierjährigem bezw. bei der Marine zu fünf- 
oder sechsjährigem Dienste keines Meldescheins. 
885. 
Annahmeschein. 
1. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, 
bei welchem sie dienen wollen, frei. 
W. G. 817. 
2. Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kom— 
mandeur dieses Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die 
Annahme hat, ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme ent— 
scheidet. 
Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, 
in der Regel am Rekruten-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen 
verfügbar sind. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung 
zum Offizier dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, 
eingestellt werden. 
3. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer 
Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen 
und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die 
Heimath beurlaubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins nach Muster 16. 
Die Aushändigung desselben hat von dem betreffenden Truppentheile zu erfolgen, 
and ist damit eine Belehrung gemäß Ziffer 4 und 5 zu verbinden. 
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