Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die 
Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Be- 
werber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit 
die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber 
für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die 
Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur 
Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der ge- 
setzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten 
Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes 
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gym- 
nasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- 
Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten 
Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen 
Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde aus- 
zustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
Ist die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung 
versagt, und ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden 
Nebenumstände unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des 
Betreffenden Anlaß zu einer milderen Beurtheilung gegeben, auch die sonstige 
Führung des Bestraften eine gute gewesen, so kann derselbe durch die Ersatzbehörde 
dritter Instanz von Beibringung des Unbescholtenheitszeugnisses befreit werden. 
5. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen 
(§ 90) oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission (6 91) 
geschehen. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Besähigung nachgewiesen 
werden kann, beizufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung 
bis zum 1. April ausgesetzt werden darf; oder 
I) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. 
In diesem Falle ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der
	        
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