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sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, 8 1). Auch hat der sich Meldende
einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
6. Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden
dritter Instanz entbunden werden:
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in
einer anderen dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders
auszeichnen,
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit
Hervorragendes leisten,
) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben
ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben
sind nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren
Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungeschein zu
ertheilen ist oder nicht.
7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des § 32, 2f zurückgestellt worden
sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während
der Dauer der Zurückstellung (§ 29, 40) die Berechtigung zum einjährigen Dienst
nachträglich nachsuchen.
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden
dritter Instanz genehmigt werden.
890.
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse.
1. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse*) über die wissenschaftliche Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den
Reichskanzler anerkannt und klassifizirt.
2. Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden:
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung genügt,
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist,
0) solche, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung gefordert wird,
d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden.
*) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem obli-
gatorischen Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen oder
im Turnen (im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller Be-
dingungen zwar keinen Einfluß auf die Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem
Zeugniß ausdrücklich zu vermerken.