Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, 8 1). Auch hat der sich Meldende 
einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen. 
6. Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden 
dritter Instanz entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in 
einer anderen dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders 
auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit 
Hervorragendes leisten, 
) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben 
ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben 
sind nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren 
Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungeschein zu 
ertheilen ist oder nicht. 
7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des § 32, 2f zurückgestellt worden 
sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während 
der Dauer der Zurückstellung (§ 29, 40) die Berechtigung zum einjährigen Dienst 
nachträglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden 
dritter Instanz genehmigt werden. 
890. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse. 
1. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse*) über die wissenschaftliche Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den 
Reichskanzler anerkannt und klassifizirt. 
2. Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: 
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
0) solche, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung gefordert wird, 
d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
  
*) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem obli- 
gatorischen Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen oder 
im Turnen (im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller Be- 
dingungen zwar keinen Einfluß auf die Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem 
Zeugniß ausdrücklich zu vermerken.
	        
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