Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf 
das Ergebniß derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission 
herbeigeführt werden. 
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine Ueber— 
schreitung des Ausstandszeitpunkts verbunden ist (8 93,3 bezw. 7a), die Be— 
strafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 26,5 und 29,6 
nach Maßgabe des § 26,7 zur Folge. 
b) Die Truppentheile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit abweisen 
(Ziffer 5), nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6 Absatz 1 Platz greift, den 
Berechtigungsschein ab, vermerken auf diesem die Gründe der Abweisung und 
veranlassen die Uebersendung an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des 
Aufenthaltsorts. 
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppentheile der 
Aufenthaltsort bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier 
Wochen einen solchen zu nehmen gedenkt, anzugeben. 
8. a) Die Ober-Ersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird 
er für eine bestimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengattungen be- 
zeichnet und muß von jedem Truppentheile derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu 
hat, muß auch bei der Infanterie angenommen werden. 
F) Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig un- 
tauglich und kann, weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtjahre stehen, 
über sie noch nicht endgültig entscheiden, so treten dieselben ohne Weiteres 
wieder in den Genuß der Zurückstellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei 
einem Truppen-(Marine-) theile zum Dienstantritte zu melden und, falls sie 
wiederum als untauglich abgewiesen werden, von neuem der Vorschrift der 
Ziffer 7 àa nachzukommen. 
d) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militär- 
pflichtigen Alter, so ist zu unterscheiden: 
  
einem Truppen-(Marine-) theile zum Dienstantritte zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die endgültige 
Entscheidung hinausgeschoben und von der Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission Abstand genommen 
werden (§ 26,6). In gleicher Weise kann auch auf die Vorstellung solcher Freiwilligen verzichtet werden, 
welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden (siehe Ziffer 82. 
Der Berechtigungsschein ist von der Ersatzkommission mit bezüglichem Vermerke zu versehen.
	        
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