Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Ver— 
fahren der Ziffer 8b Platz. 
bb) Dieselben werden für tauglich nicht erachtet; in diesem Falle kann erst 
nach Eintritt in das militärpflichtige Alter über sie entschieden werden, 
sofern sie alsdann nicht vorziehen, ihre Zurückstellung zu beantragen 
(§ 93, 2) oder sofern sie nicht bei erneuter Meldung von einem Truppen- 
theil angenommen sind. Im Falle wiederholter Abweisung greist das 
Verfahren nach Ziffer 7 Platz. 
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritte, daß sie moralisch 
nicht mehr würdig sind (§ 93,9), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird 
ihnen der Berechtigungsschein abgenommen und dem Generalkommando mit bezüg- 
lichem Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirke der Frei- 
willige gestellungspflichtig ist, bezw. sein würde, wenn er sich bereits im militär- 
pflichtigen Alter befände, in Verbindung. 
Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei 
an die Stelle des Generalkommandos der zuständige Marinestations-Chef. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (epentuell sofortige) 
Einstellung zum zwei= bezw. dreijährigen Dienste Bestimmung zu treffen.) 
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des 
§ 93 von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppen- 
theils 2c. der Civilvorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, 
welche die Zurückstellung verfügt hat. 
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Civilvorsitzende der Ersatz- 
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung 
des letzteren in Kenntniß zu setzen. 
x) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungsscheins, auf 
dessen Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. 
Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen. 
d) Die unter a und b bezeichneten Civilvorsitzenden ihrerseits haben dem Civil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsorts behufs Berichtigung der 
Grundlisten entsprechende Mittheilung zu machen, nachdem die Streichung der 
unter a genannten Freiwilligen in der nach § 93, 7° geführten Hülfsliste be- 
wirkt ist. 
  
*) In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutirungsrath,
	        
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