Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 6 — 
stiftlichen Konsistorium in Ruhestand versetzt wird, oder nach erfülltem 65. Lebensjahre 
oder auch nach 40 Dienstjahren sein Amt niederlegt. 
10. Ist ein Mitglied durch Krankheit, die eine Wiederherstellung hoffen läßt, ein 
Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden 
und beim Ablauf des Jahres noch nicht völlig genesen, oder in der Folgezeit durch er- 
neute Krankheit anderweit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte 
behindert worden, so kann es, falls der Wiedereintritt voller Diensttüchtigkeit noch er- 
wartet werden darf, annoch ein Jahr lang in Wartegeld versetzt werden. 
Nach Ablauf des Wartegeldjahres treten bei fortdauernder Krankheit die Bestimm- 
ungen in § 11 flg. wegen der Pensionirung ein. 
Das Wartegeld beträgt 7/10 des zuletzt wenigstens ein Jahr lang bezogenen Amts- 
einkommens, mindestens aber 1200·.4 für das Jahr, und ist, soweit es nicht etwa neben 
Belassung der Amtswohnung oder des statt derselben gewährten Wohnungsgeldes aus 
dem Stelleneinkommen gedeckt werden kann, auf die Pensionskasse zu übernehmen. 
Die in Wartegeld verbrachte Dienstzeit kommt bei der Pensionirung als aktive 
Dienstzeit in Anrechnung. 
Die Vorschriften in §§ 18 und 19 über Verlust und Entziehung der Pension haben 
auf das Wartegeld sinngemäße Anwendung zu finden. 
#11. Wenn ein Geistlicher innerhalb der ersten 10 Jahre seiner Anstellung in 
der Oberlausitz ohne sein Verschulden durch Krankheit, die ihn außerhalb seines Dienstes 
überkommen, zur Fortsetzung seines Dienstes untüchtig wird, so ist ihm bei seiner 
Emeritirung und nachgewiesener Bedürftigkeit, deren Beurtheilung dem Domstiftlichen 
Konsistorium überlassen bleibt, mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts eine jährliche Unterstützung aus der Pensionskasse zu 
gewähren, deren Betrag aber den niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigen darf. 
Wird dagegen ein Geistlicher innerhalb der ersten 10 Jahre seiner Anstellung in 
der Oberlausitz erweislich durch einen ohne seine Schuld im Dienste erlittenen Unfall 
dienstunfähig, so ist ihm ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit der in § 13 angegebene 
niedrigste Pensionssatz zu bewilligen. Es findet jedoch auch in diesem Falle § 16 An- 
wendung. 
&12. Bei erweislich grober Verschuldung der Dienstunfähigkeit ist dem Emeri- 
tirten, dafern er nicht das 40. Dienstjahr erreicht oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, 
nur die Hälfte der ihm außerdem gebührenden Pension zu bewilligen. 
13. Die jährliche Pension, auf welche ein Mitglied Anspruch machen kann, be- 
trägt mindestens 12004,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.