Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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möglichen ist, kann äußersten Falles die stellvertretende Infanteriebrigade einen Theil 
der Geschäfte übernehmen, während die Einzelheiten der Kontrole des verbleibenden 
Restes an Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch die 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen übernommen werden. 
Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungirenden Civilbehörden haben 
die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen. 
8 106. 
Mitwirkung von Civilbehörden. 
1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer 
gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der Kontrole und allen 
hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. 
R. M. G. § 70. 
2. a) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz 
nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
b) Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jeder 
Wehrpflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 
einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß. 
c) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden 2c. —Ausage 3. 
zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole, und zwar: Rhamt für 
aàa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; 
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren -benbe Fb 
— nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten 3 
— als legitimirt zu erachten sind; W * 
ec) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten Lontronhen 
Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitze von 
Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere zwar besitzen, 
aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflicht nicht nach- 
gekommen sind. 
3. Die mit Führung des Meldewesens (§ 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu an- 
ziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen 
männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und, 
falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hiervon dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen. 
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