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Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst zur
Land= bezw. Seewehr zweiten Aufgebots übergeführt werden (88 12,4; 17,1),
sind behufs Berufung zu den Herbst-Kontrolversammlungen von den Frühjahrs-
Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres entbunden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8 5, 12 und 20.
6. In denjenigen Kontrolbezirken, in welchen schiffahrttreibende Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos
im Laufe des Monats Januar besondere Schiffer-Kontrolversammlungen anberaumt
werden.
7. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch öffent-
liche Aufforderung. Zu jeder Kontrolversammlung sind die Militärpapiere mit zur
Stelle zu bringen.
8. Die nach Mittheilung der Seemannsämter für deutsche Handelsschiffe Angemusterten
sind während der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen
von der Theilnahme an den Kontrolversammlungen befreit.
W. G. 8§ 13, 5.
9. Die schiffahrttreibenden und die im Auslande befindlichen Personen sind in der Regel
von dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrolversammlungen zu entbinden.
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälste des
Monats November mündlich oder schriftlich bei ihrer Kontrolstelle zu melden und
etwaige Veränderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben.
10. Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten,
daß ein Befreiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Theilnahme
an der Kontrolversammlung abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur
Stunde derselben durch eine Bescheinigung der Orts= oder Polizeibehörde ent-
schuldigt werden.
11. Wer zur Theilnahme an der Kontrolversammlung verpflichtet ist, bis 15. April
bezw. 15. November aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat,
auch nicht von der Kontrolversammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den an-
gegebenen Zeitpunkten mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Kontrolstelle zu
melden.
116.
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr.
1. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an
zwei Uebungen verpflichtet.
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten.
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