Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

10. 
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c) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach 
Maßgabe der Grundsätze des § 90. Derselbe ertheilt, sofern er kein Bedenken 
hat, die Berechtigung und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepasse. 
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs 
entscheidet die Ober-Ersatzkommission endgültig. 
d) Die Meldung beim Truppentheile hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Uebung 
mündlich oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden. 
e) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppentheil im Ersatzreservepasse vermerkt 
und dient gleichzeitig als Gestellungsbefehl. 
f) Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten 
kontrolirende Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen. 
8) Verspätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien 
Wahl des Truppentheils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen 
(siehe 4) — werden grundsätzlich abgewiesen, sofern die Nichtinnehaltung des 
Termins zur Meldung beim Truppentheile nicht durch den Zeitpunkt der Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve bedingt wurde. 
Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen 
Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf 
die Uebungszeit nicht in Anrechnung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13. 
. Ersatzreservisten, welche das 3 2. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen 
nicht mehr herangezogen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, 
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder 
I) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 14. 
. Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Uebungen im Sommer nicht ein- 
gezogen werden. 
K. G. §4. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 11. 
u In Betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen von denselben findet 
die Bestimmung des § 116, 9 und 10 sinngemäße Anwendung. 
Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die mili- 
tärischen Interessen es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten 
Mannschaften (§ 71,-) im Allgemeinen dieselbe Reihenfolge innezuhalten, welche 
im § 40 für die Ueberweisung zur Ersatzreserve festgesetzt ist.
	        
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