Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 320 — 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß 8 73,1 zweiter Absatz bezw. 
etwaige Festsetzungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung 
zur Ersatzreserve nach § 40,4 sind zu berücksichtigen. 
§ 118. 
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl. 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen (§§ 116,9 und 117,); 
b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden. 
W. G. § 8. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. 
2. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatz- 
truppentheilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die mili- 
tärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, 
einberufen. 
R. M. G. § 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 8. 
3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berück- 
sichtigung finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden: 
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marine= 
reserve); 
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders 
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte 
Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
Jc) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in 
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter 
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots; 
d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der 
Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen 
hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte 
Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen: 
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); 
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) 
ersten Aufgebots;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.