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Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß 8 73,1 zweiter Absatz bezw.
etwaige Festsetzungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung
zur Ersatzreserve nach § 40,4 sind zu berücksichtigen.
§ 118.
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und
Marine-Ersatzreserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl.
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen (§§ 116,9 und 117,);
b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden.
W. G. § 8. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20.
2. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatz-
truppentheilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die mili-
tärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend,
einberufen.
R. M. G. § 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 8.
3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berück-
sichtigung finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden:
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marine=
reserve);
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte
Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots;
Jc) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots;
d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der
Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen
hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte
Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen:
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve);
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr)
ersten Aufgebots;