Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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121. 
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten 
Landsturmpflichtigen. 
1. a) Die vom Aufrufe betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen 
Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der 
Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs 
mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem 
Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirke sie ihren Aufenthalt haben. 
Befindet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben sie sich unverzüglich bei 
dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutsch- 
land zuerst erreichen. 
b) In gleicher Weise melden sich die ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militär- 
beamten des Friedens= wie des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, 
welche von dem Aufrufe zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in 
den Landsturm bereit sind, sowie diejenigen ehemaligen Unteroffiziere des Friedens= 
standes des Heeres, welche mindestens acht Jahre aktiv gedient haben, und der 
Marine, ohne Rücksicht auf die Dauer der aktiven Dienstzeit, welche, obwohl von 
dem Aufrufe nicht betroffen, bereit sind, zum Dienst in Offizierstellen freiwillig 
einzutreten. 
c) Diejenigen der unter a und b bezeichneten Personen, welche bei ihrem Ausscheiden 
der Marine angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung. 
d) Die Einberufung zum Dienste erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando 
mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung. 
e) Diejenigen unter a und b bezeichneten Personen, deren Unfähigkeit für den Dienft 
im Landsturm rc. militärärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stell- 
vertretenden Infanterie-Brigadekommandeur anerkannt wird, werden je nach den 
Verhältnissen bis zur Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit bezw. für den vor- 
liegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienstverpflichtung 
im Landsturm befreit. Sie erhalten hierüber eine Bescheinigung vom Bezirks- 
kommandeur. 
2. a) Die vom Aufrufe betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung 
der Generalkommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekannt- 
machung im Sammelorte zum Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind 
mitzubringen. In den Sammelorten werden namentliche Verzeichnisse der Ein- 
getroffenen nach Truppentheilen 2c. und Jahresklassen getrennt aufgestellt und den 
Transportführern zur Aushändigung an die Landsturmformation 2c. mitgegeben.
	        
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