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zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge
haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung
dem Elende preisgeben würde;
e) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der
allgemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich noth-
wendig erachtet wird.
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§ 113,70), haben
jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
§ 123.
Zurückstellungsverfahren.
1. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und
Marine-Ersatzreserve (8§ 118,3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten
Aufgebots (§120, 5), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche
bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen,
welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen
und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen
Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden
kann.
2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission
(§5 64,5), welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu
machenden Terminen zu diesem Zwecke jährlich einmal Sitzung hält.
3. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt
sich nach § 64, 6 erster Absatz.
4. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen mili-
tärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so erfolgt die endgültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der
Ober-Ersatzkommission, anderenfalls ist die Entscheidung der verstärkten Ersatz-
kommission endgültig.
R. M. G. 8§ 30, 7.
5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück-
stellungstermine.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu
erneuern.