Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge 
haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung 
dem Elende preisgeben würde; 
e) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen 
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der 
allgemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich noth- 
wendig erachtet wird. 
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§ 113,70), haben 
jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
§ 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
1. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve (8§ 118,3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten 
Aufgebots (§120, 5), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche 
bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, 
welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission 
einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen 
und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen 
Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden 
kann. 
2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission 
(§5 64,5), welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu 
machenden Terminen zu diesem Zwecke jährlich einmal Sitzung hält. 
3. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt 
sich nach § 64, 6 erster Absatz. 
4. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen mili- 
tärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch 
gemacht, so erfolgt die endgültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der 
Ober-Ersatzkommission, anderenfalls ist die Entscheidung der verstärkten Ersatz- 
kommission endgültig. 
R. M. G. 8§ 30, 7. 
5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück- 
stellungstermine. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu 
erneuern.
	        
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