fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Rekursverfahren. 8 40. 167 
Gegen den Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde, 
durch den der Antrag auf Aufnahme, auf Einbürgerung und auf Ent- 
lassung in den im § 40 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 
vom 22. Juli 1913 (Rl. S. 583) aufgeführten Fällen abgelehnt worden 
ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gericht statt. 
Art. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Eine ähnliche Gestaltung des Rechtsweges wird wohl auch in den er- 
wähnten Bundesstaaten sowie in den anderen sich einer Verwaltungsgerichts- 
barkeit erfreuenden — ihrer entbehren zurzeit wohl nur noch die Großherzog- 
tümer Mecklenburg — erfolgen (vgl. jedoch Schaumburg-Lippe, Verordnung 
vom 9. Aug. 1913, Verordnungen S. 519). 
4. §§ 20, 21 der Gewerbeordunng 
lauten: 
§ 20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde 
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom 
Tage der Eröffnung des Bescheids an gerechnet, gerechtfertigt 
werden muß. 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß 
mit Gründen versehen sein. 
§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver- 
fahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz, bleiben den Landes- 
gesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: 
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine 
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis 
in vollem Umfang zu erheben. 
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie ihre 
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen 
nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die Ge- 
nehmigung erteilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn 
Tagen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur 
unter Bedingungen erteilenden Bescheides der Behörde auf münd- 
liche Verhandlung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt sie stets 
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
Anhörung der Parteien. 
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen 
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
5. Die Offentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwen- 
dung der §§ 173—176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 
8 40.
	        
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