Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 1. — 340 — 
  
1. Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen Kontrole. 
2. Sie können in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der 
Marine herangezogen werden. 
3. Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach Jahresklassen. 
4. a) Die Mannschaften der aufgerufenen Jahresklassen unterliegen den für die Landwehr 
bezw. Seewehr geltenden Vorschriften; insbesondere sind dieselben den Militärstraf- 
gesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen; 
b) dieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen 
Zeit bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Landsturmrolle an; 
c) Landsturmpflichtige, welche sich im Ausland aufhalten, haben sich beim Civilvorsitzenden 
ihres Wohnsitzes oder in Ermangelung des letzteren bei dem Civilvorsitzenden zu melden, 
dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
Mit Erlaß der Kaiserlichen Verordnung, durch welche der Landsturm aufgelöst 
wird, hört die Pflicht zum Diensteintritt für die zum Landsturm gehörigen Mann- 
schaften, welche nicht zum aktiven Dienste einberufen, auf. 
5. a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem 
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts 
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit werden; 
b) bezügliche Gesuche sind an den Ciwvilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aus- 
hebungsbezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind; 
T) die hierauf erfolgten Entscheidungen sind endgültige; 
d) nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
6. Mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr 
vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Landsturm zweiten Aufgebots. 
7. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten fünfundvierzigsten 
Lebensjahr, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf. 
  
  
 
	        
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