Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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ausführbar sind, auf Anrufen eines Betheiligten und nach Anhörung der übrigen 
zu vermitteln und nöthigenfalls durchzuführen; bei dem Widerspruche eines oder 
mehrerer betheiligter Genossen muß jedoch der Plan und das Beitragsverhältniß 
zuvor von der Landdrostei zu Osnabrück genchmige sein, auch muß sich in diesem 
Falle die exekutive Ausführung auf diejenigen Theile der Anlage beschränken, 
welche nothwendig sind, damit die nicht widersprechenden Besitzer ordnungsmäßig 
ihre Wiesen ausbauen, be- und entwässern können. 
Die Kosten solcher Anlagen, sowie die Unterhaltung derselben werden nach 
Verhältniß des Vortheils von den speziell dabei Betheiligten getragen; auch hat 
der Verband die Unterhaltung derartiger Nebenanlagen durch seine Beamten 
beauffichtigen zu lassen und, soweit erforderlich, in regelmäßige Schau zu nehmen. 
K. 9. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Schleusen u. s. w. muß jeder Ver- 
bandsgenosse ohne Weiteres gestatten; für den dazu erforderlichen Gend und 
Boden erhält derselbe, soweit ihm der Werth nicht durch das an den Damm- 
dossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile 
ersetzt werden sollte, eine vom Vorstande festzusetzende Entschädigung. 
Die Feststellung und Anweisung der Heuabfuhr und Düngerzufuhrwege 
findet nach Ausführung der Anlage durch den Vorstand statt, auch setzt drseise 
die Entschädigung für Benutzung des Abfuhrweges fest. Jeder Interessent, welcher 
die Kuogifar und Düngerzufuhr über sein Grundstück zu erdulden hat, erhält 
für die laufende Ruthe des Weges eine ein für alle Mal zu zahlende, vom Vor- 
stande festzusetzende billige Entschädigung. 
Streitigkeiten über die vom Vorfonde festgesetzten Entschädigungen werden 
mit Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden (ctr. H. 17.). 
Die zur Ausführung des Ent= und Bewässerungsplans Fenschce Ent- 
eignung oder Belastung fremder, nicht zur Sozietät gehörenden Grundftücke erfolgt 
für die im Kreise Tecklenburg belegenen Grundstücke nach Maaßgabe der bezüg- 
lichen Bestimmungen des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 
28. Februar 1843., für die in den Kreisen Osnabrück und Bersenbrück belegenen 
Grumndstücke nach Maaßgabe des Hannoverschen Gesetzes vom 22. August 1847. 
. 10. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden von einem Vorstande 
geleitet, welcher aus dem Verbandsdirektor als Vorsitzenden und sechs Wiesen- 
schöffen besteht. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
Als Ersatz für baare Auslagen und Versäumnisse erhält der Direktor eine 
jährliche Vergütung, welche nach Anhörung der Generalversammlung alle drei 
Jahre von der Landdrostei zu Osnabrück se,mehen ist. 
. 11. 
Der Direktor des Verbandes, für den es der Mitgliedschaft zum Wiesen- 
verbande nicht bedarf, wird von der Landdrostei zu Osnabrück ernannt. 
Die
	        
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