Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 367 — Muster 7. 
Muster 7 zu 8 50. 
Vorstellungsliste. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. s — H #4. 5. e S8. 1o0. 11. 12 13. 14. 15. 
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Anmerkung. 
1. Die körperlichen Fehler werden nach Ziffer und Buchstaben der Anlage (bezw. des Paragraphen) der Heerordnung be— 
zeichnet. 
2. Das Gewicht der Militärpflichtigen ist bei den im § 5, 3c und 1 der Heerordnung bezeichneten Mannschaften durch 
die Ersatzkommission, bei Umbestimmungen durch die Ober-Ersatzkommission, sowie ferner in allen Fällen einzutragen, 
in denen aus anderen Gründen eine Feststellung des Körpergewichts ausgeführt worden ist. 
Eine Angabe über die Sehschärfe ist nur in den Fällen erforderlich, in denen sie militärischerseits festgestellt werden muß. 
3. Unter 13 ist auch die Waffengattung einzutragen. 
4. Bei den zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften ist unter 11 anzugeben: Dienstgrad, Truppen- 
(Marine-#theil, Datum des Diensteintritts und der Entlassung; unter 15: Gründe der Entlassung.
	        
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