Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 373 — Muster 1 
Muster 12 zu § 73. 
Nr. . . . der Vorftellungsliste 
des Aushebungsbezirkes 
für 19 
Arlaubspaß. 
1. Der Rekrut (Stand oder Gewerbhbhe (Vor= und Familiennamen), geboren am 
Hgeen 18 zzu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesftaat), ist bei der Aushebung für 19 
) (Truppentheil oder Waffengattung) ausgehoben und bis zu seinem Diensteintritte nach 
........... beurlaubt worden. 
2. Inhaber hat sich. . . . . .. . . ... (Zeitangabe oder zu setzen: „an einem noch später zu bestimmenden Tage“) 
zur Absendung an seinen Truppentheil beideen (Bezirkskommando) in (Ort) . . . . . ... „ 
wenigstens mit Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen, unter Abgabe dieses Passes zu melden. 
Im Unterlassungsfalle wird er nach dem Militärstrafgesetze bestraft. 
3. Inhaber tritt mit Aushändigung dieses Passes zum Beurlaubtenstand und in die Kontrole des Hauptmeldeamts, des 
Meldeamts oder des Bezirksfeldwebels seines Aufenthaltsortes. Er ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung seiner 
Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen anderen Kontrolbezirk bei der dortigen 
Kontrolftelle innerhalb von drei Tagen anzumelden. Zuwiderhandlung wird bestraft. 
Anmerkung. 
Der Urlaubspaß ist in der Größe eines Viertelbogens anzulegen.
	        
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