Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr. 6. Verordnung, 
betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 16. Januar 1873 und des 
mittels derselben eingeführten Reglements über die Gewährung von Unter— 
stützungen für Militär-Familien während des Kriegszustandes; 
vom 8. Januar 1901. 
Die Verordnung, die Einführung des durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. August 1855 
genehmigten Reglements der Königlich Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen 
und des Krieges vom 26. Juli 1855 über die Gewährung von Unterstützungen für 
Militär-Familien während des Kriegszustandes betreffend, vom 16. Januar 1873 
(G.= u. V.-Bl. S. 174) wird, infolge Außerkraftsetzung dieses Reglements, hiermit 
aufgehoben. 
Dresden, den 8. Januar 1901. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Krabbes. 
  
Nr. 7. Bekanntmachung, 
den zwischen Sachsen, Preußen, Sachsen-Altenburg und Reuß Jüngerer Linie 
wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Gera über Söllmnitz, Kayna 
und Spora nach Menselwitz und Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung 
von Söllmnitz zur Reussengrube unter dem 19. September 1900 
abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; 
vom 9. Jannar 1901. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Königlich Preußischen, der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Jüngerer Linie 
wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Gera über Söllmnitz, Kayna und 
Spora nach Meuselwitz und Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung von Söllmnitz zur 
Reussengrube unter dem 19. September 1900 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so
	        
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