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Nr. 6. Verordnung,
betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 16. Januar 1873 und des
mittels derselben eingeführten Reglements über die Gewährung von Unter—
stützungen für Militär-Familien während des Kriegszustandes;
vom 8. Januar 1901.
Die Verordnung, die Einführung des durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. August 1855
genehmigten Reglements der Königlich Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen
und des Krieges vom 26. Juli 1855 über die Gewährung von Unterstützungen für
Militär-Familien während des Kriegszustandes betreffend, vom 16. Januar 1873
(G.= u. V.-Bl. S. 174) wird, infolge Außerkraftsetzung dieses Reglements, hiermit
aufgehoben.
Dresden, den 8. Januar 1901.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Krabbes.
Nr. 7. Bekanntmachung,
den zwischen Sachsen, Preußen, Sachsen-Altenburg und Reuß Jüngerer Linie
wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Gera über Söllmnitz, Kayna
und Spora nach Menselwitz und Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung
von Söllmnitz zur Reussengrube unter dem 19. September 1900
abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend;
vom 9. Jannar 1901.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Königlich Preußischen, der Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Jüngerer Linie
wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Gera über Söllmnitz, Kayna und
Spora nach Meuselwitz und Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung von Söllmnitz zur
Reussengrube unter dem 19. September 1900 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so