Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 377 — Muster 16. 
Muster 16 zu § 85. 
Annahmeschein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe (Vor= und Familiennamen), geboren am ttten 18 
zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei dem Truppen-(Marine-theile zu (zwei-, drei-, vier-, bei der Marine 
auch fünf= oder sechs-) jährigem Dienste angenommen und bis zu seinem Diensteintritte naciccch . .. beurlaubt 
worden. 
Inhaber gehört mit Aushändigung dieses Scheines zum Beurlaubtenstand und hat sich behufs Aufnahme in die Kontrole 
bei der Kontrolftelle seines Aufenthaltsorts (Hauptmeldeamt, Meldeamt oder Bezirksfeldwebel) innerhalb von 3 Tagen an- 
zumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung der Kontrolstelle anzuzeigen, auch sich beim Verzug in einen anderen 
Kontrolbezirk bei der dortigen Kontrolstelle anzumelden. Unterlassung dieser innerhalb 3 Tagen zu bewirkenden Meldungen 
wird bestraft. 
Der Gestellungsbefehl zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des Bezirkskommandos zugehen. Dem- 
selben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
Der Kommandeur des (Truppen-[Marine-stheils). 
(L. S.) (Unterschrift.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. 
Der Annahmeschein ist in Größe eines Viertelbogens anzulegen.
	        
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