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Anlage 4 zu § 106.
Zusammenstellung
derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse
Anzumusternder (vergl. §8 5 bis 23 der Seemannsordnung
vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind.
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die
Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22,2 der Wehr-
ordnung.)
2. Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann
angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatz-
kommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (§ 107 der Wehr-
ordnung).
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten
haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur An-
musterung als Schiffer oder als Schiffsleute zugelassen werden (§ 108,4 bezw.
§§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung).
4. Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-
Ersatzkommission oder im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen
und unterstempelten Ausschließungs-, Ausmusterungs= oder Landsturmscheins") bezw.
eines von dem Bezirkskommando unterstempelten Ersatzreservepasses oder Marine=
Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können,
daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen
ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen.
5. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr sowie der Ersatz-
reserve und Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern
von der Abmeldung bei der Kontrolstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung) entbunden.
*) bezw. eines Ersatzreservescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Letztere beiden Papiere dienen
solchen Landsturmpflichtigen als Ausweis, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen
vP Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 eine endgültige Entscheidung über ihre Militärverhältnisse erhalten
aben.