Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Anlage 4 zu § 106. 
Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse 
Anzumusternder (vergl. §8 5 bis 23 der Seemannsordnung 
vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind. 
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der 
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die 
Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22,2 der Wehr- 
ordnung.) 
2. Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für 
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann 
angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für 
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (§ 107 der Wehr- 
ordnung). 
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten 
haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur An- 
musterung als Schiffer oder als Schiffsleute zugelassen werden (§ 108,4 bezw. 
§§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung). 
4. Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober- 
Ersatzkommission oder im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen 
und unterstempelten Ausschließungs-, Ausmusterungs= oder Landsturmscheins") bezw. 
eines von dem Bezirkskommando unterstempelten Ersatzreservepasses oder Marine= 
Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, 
daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen 
ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen. 
5. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr sowie der Ersatz- 
reserve und Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern 
von der Abmeldung bei der Kontrolstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung) entbunden. 
  
*) bezw. eines Ersatzreservescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Letztere beiden Papiere dienen 
solchen Landsturmpflichtigen als Ausweis, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen 
vP Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 eine endgültige Entscheidung über ihre Militärverhältnisse erhalten 
aben.
	        
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