Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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9. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (siehe 
Ziffer 1) und sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und 
der Marine, welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich 
in das Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten Kontrolstelle zu melden 
(§§ 29,8 und 111,2 der Wehrordnung). 
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann 
die Anmeldung, statt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stations- 
kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft zu Danzig erfolgen. 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Aus- 
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der 
Landsturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob (8 100,83 
der Wehrordnung). 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Konsulats= oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er 
Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär- 
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, 
wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatz- 
kommission oder Seemannsamt) darthun können, daß der Uebernahme des be- 
treffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben 
die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die 
Militärverhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; in- 
gleichen ist die erwähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung 
des Inhabers zu versehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den An- 
musterungen auf das Genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der 
Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie 
gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung 
nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der 
Schiffsmannschaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Fest- 
setzungen der Ziffern 3, 5, 7 bis 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im Be- 
sonderen ist durch das Seemannsamt von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirks- 
kommando, welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung zu machen (Ziffer 5) bezw. dem 
Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung in sinn- 
gemäßer Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen. 
 
	        
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