Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Zu Punkt 20. Als zweiter Absatz ist anzufügen: 
„Eine wiederholte Beurlaubung von Militäranwärtern zum Suchen einer Civil— 
stelle ist insoweit zulässig, als die Gesammtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum 
von drei Monaten nicht übersteigt.“ 
Dresden, den 20. Dezember 1901. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Roth. 
Nr. 83. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend; 
vom 21. Dezember 1901. 
Nochdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue Arzneitaxe ausgestellt 
worden und unter dem Titel: 
„Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. 
Vierzehnte Auflage."“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, wird solches 
hierdurch bekannt gemacht und hierzu Nachstehendes verordnet: 
. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1902 ab ihre Forderungen 
für Arzneimittel, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe 
und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in 
der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der 
ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. 
Weiter haben die Apotheker bei 30-4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe nachzuheften sind, in der Offizin 
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. 
6&2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 
150 4(5148, s der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 
§l#l 3. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten gewisse Prozente, einen
	        
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