Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr. 14. Bekanntmachung, 
die Anmeldepflicht der Aerzte und Zahnärzte betreffend; 
vom 13. März 1901. 
Mit Rücksicht auf hervorgetretene Bedenken und Zweifel in der Richtung, ob die in der 
Verordnung vom 14. September 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 416) enthaltene Vorschrift, 
daß Aerzte und Zahnärzte, welche wegen Krankheit, Abwesenheit vom Wohnorte 
oder aus sonstigen Gründen die Besorgung ihrer Praxis einem Vertreter über- 
tragen, hiervon bei Beginn der Vertretung und unter Namhaftmachung des Ver- 
treters dem Bezirksarzte schriftlich Meldung zu machen haben, 
auch für solche Fälle gilt, in welchen es sich um Abwesenheit oder Behinderung von nur 
wenig Tagen handelt, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, zu bestimmen, 
daß die Verpflichtung der Aerzte und Zahnärzte zur Anzeigeerstattung über die Annahme 
eines Vertreters erst dann eintritt, wenn die Entfernung von ihrem Wohnsitze oder die 
sonstige Behinderung an der Ausübung ihres Berufes länger als sechs Tage dauert. 
Dresden, den 13. März 1901. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kreher. 
  
Nr. 15. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 22. März 1901. 
Zu weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und 
zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867 
(G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung bestimmt, daß im Be- 
reiche der Sächsischen Militärverwaltung
	        
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