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g. 11.
Die Wahl ist indirekt. Die Urwaͤhler waͤhlen Wahlmaͤnner und
diese waͤhlen den Abgeordneten.
. 12.
Die Wahlkreise zerfallen in Wahlbezirke behufs der Wahl der
Wahlmänner.
g. 13.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausuͤben will, muß in
demselben zur Zeit der Wahl und seit mindestens drei Jahren seinen festen
Wohnsitz haben und heimathsberechtigt sein. Er muß jaußerdem auf Erfor-
dern nachweisen, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zahlenden
direkten Scaatssteuer nicht #m Rückstande ist.
Der Standort der Soldaten und Militärpersonen des stehenden
Heeres gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl ohne Rücksicht auf
Heimathsberechtigung und Dauer des Wohmnes, In den Staaten, wo
Landwehr beslehr, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Land-
wehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen be-
finden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen.
Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmungen bleiben
den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.
S. 14.
Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahlmänner in 3
Abtheilungen getheilt. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wäh-
lenden Wahlmanner.
. 15.
Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maaßgabe der von den
Wählern zu entrichtenden direkten Staatssteuern, und zwar in der Art,
daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuer-
beträge aller Wähler fällt. Diese Gesammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für sich bildet oder
in mehrere Bezirke getheilt ist;
b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zusammen-
gesetzt ist.
Den Regierungen der Einzelstaaten bleibt es überlassen, für die-
jenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen keine oder nicht alle land-
üblichen direkten Steuern zur Hebung kommen, der ausfallenden Steuer,
behufs Fesistellung der Wahlberechtigung und der Abtheilung, eine andere
zu substituiren.
S. 16.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche
(N.. 3193.) 67* die