Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Berlin, W. 66, den 8. April 1901. 
Aenderungen 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert: 
1) Im § 3 „Außenseite“ ist im Absatz nach dem ersten Satze — also hinter 
dem Worte „vermerken“ nachzutragen: 
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe (§ 14), 
auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
2) Im § 7 „Postkarten“ sind die ersten beiden Sätze des Absatz lv — von 
„Der Empfänger“ bis „des Absenders.“ — zu streichen. 
3) Im §8 „Drucksachen“ ist im Absatz K Ziffer 7 Zeile 3 zu setzen statt 
„den Tag“: die Zeit. 
4) Im § 12 „Packete“ erhält Absatz u folgenden Wortlaut: 
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder Packeten 
mit Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werthangabe zu einer 
Postpacketadresse ist nicht zulässig. 
5) Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" sind in der fünften Zeile 
des Absatz vur die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen. 
6) In demselben § (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter Ab- 
satz AIum hinzuzufügen: 
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen 
an diesen auszuhändigen. 
7) Im § 42 „Abholung der Postsendungen“ ist unter Absatz!# der dritte Satz: 
„Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ zu streichen. 
Als Absatz u und u sind folgende Bestimmungen einzuschieben. 
. Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalter- 
dienststunden (§ 30 u) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag 
1801. 9
	        
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