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Berlin, W. 66, den 8. April 1901.
Aenderungen
der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten
geändert:
1) Im § 3 „Außenseite“ ist im Absatz nach dem ersten Satze — also hinter
dem Worte „vermerken“ nachzutragen:
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe (§ 14),
auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
2) Im § 7 „Postkarten“ sind die ersten beiden Sätze des Absatz lv — von
„Der Empfänger“ bis „des Absenders.“ — zu streichen.
3) Im §8 „Drucksachen“ ist im Absatz K Ziffer 7 Zeile 3 zu setzen statt
„den Tag“: die Zeit.
4) Im § 12 „Packete“ erhält Absatz u folgenden Wortlaut:
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder Packeten
mit Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werthangabe zu einer
Postpacketadresse ist nicht zulässig.
5) Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" sind in der fünften Zeile
des Absatz vur die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen.
6) In demselben § (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter Ab-
satz AIum hinzuzufügen:
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen
an diesen auszuhändigen.
7) Im § 42 „Abholung der Postsendungen“ ist unter Absatz!# der dritte Satz:
„Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ zu streichen.
Als Absatz u und u sind folgende Bestimmungen einzuschieben.
. Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalter-
dienststunden (§ 30 u) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag
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