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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1901.
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Inhalt: Nr. 22. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betr. S. 51. —
Nr. 23. Verordnung, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betr. S. 58.
Nr. 22. Verordnung,
den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend;
vom 2. April 1901.
& 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere Wege für den
Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege benutzt werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Fahrradverkehr auch auf den neben den
Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet, wenn das Bankett nicht erhöht ist, sich
rechts zur Fahrrichtung befindet, von Häusern nicht begrenzt und auf mindestens 30 m
Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. Bei Benutzung dieser Bankette
hat der Radfahrer den Fußgängern sowohl beim Begegnen wie beim Ueberholen nach
der Fahrbahn zu auszuweichen.
#62. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades
verpflichtet.
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Thieren,
Umlenken dicht vor oder neben Zug-, Reit-, geführten oder getriebenen Thieren, muth-
williges Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an der Ueberholung des
Radfahrers und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigenthum zu
gefährden, den Verkehr zu belästigen und zu stören, Pferde oder andere Thiere scheu zu
machen, sind verboten.
Das Mitnehmen von weiteren Personen, insbesondere von Kindern, auf hierzu nicht
bestimmten Fahrrädern ist verboten.
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Ausgegeben zu Dresden den 8. Mai 1901. 11