Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh rc., durch deutlich hörbares Glockenzeichen recht- 
zeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. 
In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen sowie in 
den in § 4 Absatz 3 angeführten Fällen. 
Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Thiere da- 
durch unruhig oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. 
& . Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, die sich 
auf der Fahrbahn befinden, Viehtransporten rc. hat der Radfahrer rechtzeitig und ge- 
nügend nach rechts auszuweichen; falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht 
gestatten, hat er so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. 
Das entgegenkommende Fuhrwerk rc. hat dem Radfahrer so viel Platz frei zu lassen, 
daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann. 
§& 9. Das Ueberholen von Fuhrwerken 2c. seitens der Radfahrer hat nach der für 
Juhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen. 
Das zu überholende Fuhrwerk 2c. hat auf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz 
frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in Thoren 
sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke 2c. verengt wird, ist das Ueberholen 
verboten. 
# 10. Wenn ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem Fahrrade scheut oder wenn 
sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere in Gefahr ge- 
bracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort 
abzusteigen. 
Geschlossen marschirenden Truppenabtheilungen, Königlichen und Prinzlichen Equi- 
pagen, Leichen= und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post 
und der Feuerwehr sowie den Fuhrwerken, welche zur Besprengung oder Reinigung der 
öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben. 
Werden Fuhrwerke oder Züge dieser Art von Radfahrern gekreuzt, so haben letztere so 
lange zu halten, bis erstere vorüber sind. 
11. Auf den Haltruf der Polizei= und Straßenaussichtsbeamten ist jeder Rad- 
fahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen. 
12. Es müssen bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vor- 
zeigen: 
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