Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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besondere haben die Polizeibehörden alle für den Fahrradverkehr verbotenen Wege und 
Wegetheile durch weithin lesbare, das Verbot enthaltende Tafeln deutlich kenntlich zu 
machen. 
16. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte wird die Verordnung vom 23. November 1893, den Ver- 
kehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 257), 
aufgehoben. 
Dresden, am 2. April 1901. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Für den Minister: 
Dr. Ritterstädt. 
Gebhardt.
	        
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