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8 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Plancs auf die Erweiterung der Halte—
stelle Großsteinberg in Anwendung zu bringen.
8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs—
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
§6# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Großsteinberg betroffen.
Dresden, am 10. Mai 1901.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
Nr. 28. Verordnung,
die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend;
vom 13. Mai 1901.
Unter Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium
wird zu weiterer Ausführung von § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes verordnet, daß
von jetzt ab auch sämmtliche Hülfsförster sowie diejenigen Reviergehülfen, denen vom
Finanz-Ministerium die Staatsdienereigenschaft verliehen worden ist, Hülfsbeamte der
Staatsanwaltschaft im Sinne des angezogenen § 153 sind.
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die in der Verordnung vom 6. Oktober 1879
unter 10 (G.= u. V.-Bl. S. 388) erwähnten Förster jetzt den Amtsnamen „Forstassessor"
und die ebenda erwähnten Unterförster jetzt den Amtsnamen „Förster“ führen.
Dresden, den 13. Mai 1901.
Ministerium der Justiz.
Schurig.
Kurth.