Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 70 — 
8 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Plancs auf die Erweiterung der Halte— 
stelle Großsteinberg in Anwendung zu bringen. 
8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver— 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs— 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
§6# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Großsteinberg betroffen. 
Dresden, am 10. Mai 1901. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler. 
Nr. 28. Verordnung, 
die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend; 
vom 13. Mai 1901. 
Unter Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium 
wird zu weiterer Ausführung von § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes verordnet, daß 
von jetzt ab auch sämmtliche Hülfsförster sowie diejenigen Reviergehülfen, denen vom 
Finanz-Ministerium die Staatsdienereigenschaft verliehen worden ist, Hülfsbeamte der 
Staatsanwaltschaft im Sinne des angezogenen § 153 sind. 
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die in der Verordnung vom 6. Oktober 1879 
unter 10 (G.= u. V.-Bl. S. 388) erwähnten Förster jetzt den Amtsnamen „Forstassessor" 
und die ebenda erwähnten Unterförster jetzt den Amtsnamen „Förster“ führen. 
Dresden, den 13. Mai 1901. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
Kurth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.