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7. Stück vom Jahre 1902.
W.——.—.. .. +.
Junhalt: JNr. 17. Gesetz, Abänderung von Bestimmungen der Revidirten Städteordnung sowie der Revidirten
Landgemeindeordnung betr. S. 103. — Nr. 18. Verordnung, die Beaufsichtigung der beweglichen Dampf-
kessel betr. S. 104. — Nr. 19. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe
auf Nachbarpostorte betr. S. 105. — Nr. 20. Bekanntmachung, das Verzeichniß der den Militäranwärtern
im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betr. S. 108. — Nr. 21. Verordnung, die
Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler betr. S. 117. — Nr. 22. Verordnung, die Berücksichtigung
der Blitzableitungen bei der Einschätzung der Gebäude für die Zwecke der Landes-Brandversicherungsanstalt betr.
S. 117. — Nr. 23. Bekanntmachung, Zusätze zur Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die
Stäbe der Kommandobehörden, die Truppentheile und Militärbehörden der Armee. S. 118. — Berichtig-
ung. S. 119.
Nr. 17. Gesetz,
eine Abänderung der Bestimmungen in § 65 verbunden mit 8 44, L
und e der Revidirten Städteordnung sowie in 8§ 53 verbunden mit 8 35,
Lit. c und e der Revidirten Landgemeindeordnung betreffend;
vom 21. März 1902.
* Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2cc. 2.
verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
J.
g Der erste Satz des 8 65 der Revidirten Städteordnung erhält am Schluß folgenden
usatz:
„vorbehältlich der im 2. Absatz getroffenen Bestimmung“.
Als Absatz 2 wird beigefügt:
„Tritt während der Amtirung des Gewählten eine vorläufige Enthebung
(Suspension) von öffentlichen Aemtern oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen
eines der in § 44,e bezeichneten Verbrechen oder Vergehen die Untersuchung
Ausgegeben zu Dresden den 24. April 1902. 18