Wirkungen
der Anzeige
der Ent-
eignungs-
absicht, der
Planausleg-
ung und
der Plan-
feststellung.
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(6) Entschädigung für Bestandtheile oder Zubehörungen ist auch insoweit nicht zu leisten,
als der Unternehmer solche zu Ersatzanlagen, die er nach den Vorschriften der 8§ 16
und 17 auszuführen verpflichtet oder nach der Vorschrift des § 25 auszuführen be-
rechtigt ist, zweckentsprechend wieder verwendet und in das Eigenthum des an sich Ent-
schädigungsberechtigten wieder überträgt.
(:) Entschädigung für das unter die Berggesetzgebung fallende Unterirdische ist nur in-
soweit zu gewähren, als es nach der Vorschrift des § 7 Absatz 3 mit zu enteignen ist
oder der Bergwerksbetrieb infolge der Verwendung des Grundstückes für das Unter-
nehmen zum Nachtheile des Berechtigten beschränkt oder erschwert wird.
#27. (1) Ist dem Entschädigungsberechtigten die bevorstehende Enteignung nach
§ 15 angezeigt worden, so kann er Entschädigung für Neubauten, neue Anpflanzungen
oder sonstige neue Anlagen, soweit solche nicht durch die Nothwendigkeit oder durch ord-
nungsmäßige Bewirthschaftung geboten sind und die hierdurch herbeigeführten Werths-
erhöhungen nur fordern, wenn die Anlagen mit Zustimmung des Unternehmers aus-
geführt worden sind oder soweit dadurch der Werth des Grundstückes für das Unternehmen
selbst erhöht worden ist. Für die Weiterführung bereits begonnener Anlagen gilt diese
Beschränkung nur, soweit dem Entschädigungsberechtigten die Weiterführung auf Antrag
des Unternehmers untersagt worden ist. Der Entschädigungsberechtigte darf die An-
lagen, für die ihm hiernach kein Entschädigungsanspruch zusteht, bis zur Ueberweisung
des Grundstückes (§§ 49, 57) wegnehmen.
(i) Die gleichen Vorschriften gelten, ohne daß es einer besonderen Anzeige oder Unter-
sagung bedarf, von der ersten Auslegung des Planes (8 41) an bezüglich der nach dem
Plane für das Unternehmen einschließlich der Nebenanlagen in Anspruch zu nehmenden
Grundstücke.
(s) Nach endgültiger Feststellung des Planes (§ 45) kann der Unternehmer dem Ent-
schädigungsberechtigten mit der gleichen Wirkung die gewöhnliche Feldbestellung oder
sonstige Bewirthschaftung der zu enteignenden Grundstücke durch schriftliche Benachrich-
tigung untersagen.
(4) Hat der Entschädigungsberechtigte infolge der Anzeige oder der Planauslegung oder
des Verbotes des Unternehmers Anlagen oder Arbeiten, die er sonst nach den vor der
Kenntniß vom Enteignungsfalle getroffenen Anstalten oder nach dem gewöhnlichen Laufe
der Dinge ausgeführt haben würde, unterlassen, so ist er wegen des ihm hierdurch ent-
standenen Vermögensnachtheiles zu entschädigen, gleichviel ob es später zur Enteignung
kommt oder nicht. Die Entschädigung ist auf Antrag des Berechtigten von der Ent-
eignungsbehörde festzustellen, sobald die zur Beurtheilung des Schadens geeigneten