Kompetenzkonflikt. Besellig. durch Berufung. 173
wand der Inkompetenz detz Domizilsgerichtes. Letzteres
erachtete den Einwand der Inkompetenz für
begründet und wies nunmehr die Klage von seiner
Schwelle ab, indem lediglich dasjenige Gericht, bei
welchem der Hauptprozeß geführt worden, als zuständig
zu erachten sei. Gegen diesen Beschluß ergriff
Kläger rechtzeitig die Berufung zu dem dem
Domizilsgerichte vorgesetzten Appellationsgerichte. Das
zweitrichterliche Erkenntniß lautete abändernd dahin,
daß die Klage vom Domzizilsgerichte wegen mangelnder
Kompetenz nicht abzuweisen sei. Hiernach
wurde nun vom Domizilsgerichte Tagöfahrk zur Verhandlung
der Sache angesetzt. Bei verselben brachte
der Vertreter der Beklagten Nachstehendes vor:
Zuvörderst werde die Einlassung beim Domizilsgerichte
verweigert. Dasselbe sei nicht kompetent,
wie es selbst bereits ausgesprochen. Das demselben
vorgesetzte Appellationsgericht habe zwar diese Entscheidung
abgeändert. Allein da von zwei unter
verschiedenen Obergerichten stehenden Untergerichten
Erkenntnisse vorgelegen seien, in denen
die Kompetenz gegenseitig abgelehnt worden, so hätte
nach Art. 14 und 18 des Gesetzes vom 28. Mai
1850, die Kompetenzkonflikte betreffend, der hiernach
bestehende negative Kompetenzkonflikt von dem obersten
Gerichtshofe verbeschieden werden müssen, und
erscheine eben deshalb fragliches appellationsgerichtliches
Erkenntniß ob defectum compctentiae als
nichtig. Demzufolge werde aber gebeken zur Verbescheidung
dieses Präjudizialpunktes die Akten geeigneten
Ortes in Vorlage zu bringen.
Eventuell befestigte sodann der beklagtische Vertreter
den Streit.
Das Domnilsgericht ging jedoch auf den primären
Antrag des beklagtischen Vertreters nicht ein;
vielmehr wurde von demselben ein die weitere Ver-Handlung
der Sache bezielendes Dekret erlassen.