Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Kompetenzkonflikt.  Besellig.  durch  Berufung.  173

wand  der  Inkompetenz  detz  Domizilsgerichtes.  Letzteres
  erachtete  den  Einwand  der  Inkompetenz  für
begründet  und  wies  nunmehr  die  Klage  von  seiner
Schwelle  ab,  indem  lediglich  dasjenige  Gericht,  bei
welchem  der  Hauptprozeß  geführt  worden,  als  zuständig
  zu  erachten  sei.  Gegen  diesen  Beschluß  ergriff
  Kläger  rechtzeitig  die  Berufung  zu  dem  dem
Domizilsgerichte  vorgesetzten  Appellationsgerichte.  Das
zweitrichterliche  Erkenntniß  lautete  abändernd  dahin,
daß  die  Klage  vom  Domzizilsgerichte  wegen  mangelnder
  Kompetenz  nicht  abzuweisen  sei.  Hiernach
wurde  nun  vom  Domizilsgerichte  Tagöfahrk  zur  Verhandlung
  der  Sache  angesetzt.  Bei  verselben  brachte
der  Vertreter  der  Beklagten  Nachstehendes  vor:

Zuvörderst  werde  die  Einlassung  beim  Domizilsgerichte
  verweigert.  Dasselbe  sei  nicht  kompetent,
wie  es  selbst  bereits  ausgesprochen.  Das  demselben
vorgesetzte  Appellationsgericht  habe  zwar  diese  Entscheidung
  abgeändert.  Allein  da  von  zwei  unter
verschiedenen  Obergerichten  stehenden  Untergerichten
  Erkenntnisse  vorgelegen  seien,  in  denen
die  Kompetenz  gegenseitig  abgelehnt  worden,  so  hätte
nach  Art.  14  und  18  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1850,  die  Kompetenzkonflikte  betreffend,  der  hiernach
bestehende  negative  Kompetenzkonflikt  von  dem  obersten
  Gerichtshofe  verbeschieden  werden  müssen,  und
erscheine  eben  deshalb  fragliches  appellationsgerichtliches
  Erkenntniß  ob  defectum  compctentiae  als
nichtig.  Demzufolge  werde  aber  gebeken  zur  Verbescheidung
  dieses  Präjudizialpunktes  die  Akten  geeigneten
  Ortes  in  Vorlage  zu  bringen.

Eventuell  befestigte  sodann  der  beklagtische  Vertreter
  den  Streit.

Das  Domnilsgericht  ging  jedoch  auf  den  primären
  Antrag  des  beklagtischen  Vertreters  nicht  ein;
vielmehr  wurde  von  demselben  ein  die  weitere  Ver-Handlung
  der  Sache  bezielendes  Dekret  erlassen.