Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Eigenthums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine 
Forderung. Der Segquester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangs- 
vollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. 
é#a 62. Der Pfändung find, unbeschadet der hierüber bestehenden reichsgesetzlichen 
Vorschriften, nicht unterworfen: 
1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen sowie die Geld- 
renten, die nach § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 3 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem 
Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körper- 
verletzungen, vom 7. Juni 1871 in der Fassung des Artikels 42 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wegen der Entziehung einer solchen Forder- 
ung zu entrichten sind; 
.l die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf 
Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der 
Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seinen Ehegatten 
und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf; 
.#die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen 
und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen; 
. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten sowie die 
nach dem Reichsgesetze vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59 flg.), zu ge- 
währenden Unterstützungen an Familien der in den Dienst eingetretenen Mann- 
schaften; 
. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil 
oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; 
. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die ihnen aus Wittwen= und Waisen- 
kassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien so- 
wie die Pensionen invalider Arbeiter; 
.#das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, 
der Geistlichen sowie der Aerzte und Lehrer an öffentlichen Anstalten; die Pension 
dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, 
sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder 
Gnadengehalt. 
Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension oder die 
sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte 
Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. 
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* 
O□## 
= 
– 
Unpfändbare 
Forderungen.
	        
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