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späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der obenbezeichneten Anlage,
soweit nicht nach § 97 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 153) auf den vorliegenden Fall dessen Vorschriften anzuwenden sind.
Nach dem genehmigten Enteignungsplane werden von der Anlage die Fluren
Wiesenburg,
Silberstraße,
Haara,
Wilkau und
Oberhaßlau
betroffen.
Dresden, am 11. November 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
Nr. 104. Verordnung,
die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel betreffend;
vom 14. November 1902.
— Nochdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom
— 16. Oktober 1902 bestimmt hat, daß die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel vom
1. Januar 1903 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, werden sämmt-
liche Staatskassen hierdurch angewiesen, in Gemäßheit dieser Bekanntmachung Zwanzig-
pfennigstücke aus Nickel bis zum 31. Dezember 1903 zwar in Zahlung und zur Um-
wechselung gegen Reichsgeld anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als Zahlungs-
mittel zu benutzen.
Die zur Einlösung gelangten Zwanzigpfennigstücke aus Nickel sind, insoweit sie
vorher nicht bei einer Reichsbankanstalt haben umgewechselt werden können, bis
15. Januar 1904
1. von denjenigen Kassen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse
einliefern, bei dieser oder bei einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden Kasse
umzuwechseln,