Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 105. Verordnung, 
die Besoldungskassen für Kirchschullehrer an Filialkirchen betreffend; 
vom 26. November 1902. 
Nach § 13 des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die Gewährleistung des Stellen- 
einkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 314 und 
Verordnungsblatt des Evangelisch--lutherischen Landeskonsistoriums S. 59), hat dieses 
Kirchengesetz auf das kirchendienstliche Einkommen der Kirchschullehrer und anderer 
Kirchendiener entsprechende Anwendung zu finden. 
In weiterer Ausführung dieser Bestimmung wird hiermit im Einverständnisse mit 
dem Königlichen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet, daß für 
Kirchschulstellen an Filiallkirchen wegen der bei ihnen vorliegenden anderen Ver- 
hältnisse die Besoldungskassen nicht von dem Kirchenvorstande der Mutterkirche (8 3 Ab- 
satz 1 des gedachten Kirchengesetzes), sondern von dem Kirchenvorstande der Filialkirche 
zu verwalten sind. 
Dresden, den 26. November 1902. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Hildemann. 
  
Nr. 106. Verordnung, 
die für die Ausstellung von Pässen zu erhebenden Gebühren 
betreffend; 
vom 1. Dezember 1902. 
#1. An Gebühren sind zu erheben für die Ausstellung 
eines Auslandspasses 3.4 (einschließlich der Stempelabgabe), 
einer Paßkarte 2.4, 
eines Inlandspasses 1.4.
	        
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