Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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&.2. Auslandspässe sind in der Regel auf 1 Jahr und nur, wenn die Nothwendig- 
keit einer längeren Gültigkeitsdauer bescheinigt wird, auf mehrere, jedoch nicht über 
5 Jahre, Inlandspässe nur auf 1 Jahr auszustellen. 
& 3. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Pässen hat nicht mehr statt- 
zufinden, vielmehr ist im Bedarfsfalle ein neuer Paß auszustellen. 
#4. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. 
Dresden, am 1. Dezember 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gebhardt. 
Nr. 107. Verordnung, 
die Abänderung des der Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze 
vom 25. August 1874 beigefügten Schemas Fbetreffend; 
vom 29. November 1902. 
Die nach 8 38 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 
26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend, vom 25. August 1874 (G.= u. 
V.-Bl. 1874 S. 183) jeder Bewerbung um eine ständige Lehrerstelle beizufügende 
tabellarische Uebersicht über die Verhältnisse des Gesuchstellers ist künftig nach dem 
angefügten Schema F aufzustellen. 
Dresden, den 29. November 1902. — 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte.
	        
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