Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
für das Königreich Sochsen. 
4. Stück vom Jahre 1902. 
  
Inhalt: Nr. 11. Gesetz, betreffend die Erhöhung der Gerichtsgebühren. S. 35. 
  
Nr. 11. Gesetz, 
betreffend die Erhöhung der Gerichtsgebühren; 
vom 1. März 1902. 
Wan Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. cc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
#1. Die nach landesgesetzlichen Vorschriften zu erhebenden Gerichtsgebühren 
werden um fünfundzwanzig vom Hundert erhöht. Umfaßt eine Kostenberechnung mehrere 
Gebühren, so tritt die Erhöhung bei deren Gesammtsumme ein. 
Pfennigbeträge des Zuschlags, die ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nächsthöheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
#é#2. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1902 in Kraft. 
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens 
findet die Erhöhung hinsichtlich derjenigen gebührenpflichtigen Handlungen nicht statt, die 
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigt sind. Bei Gebühren, die nach Kalender- 
jahren oder Rechnungsjahren zu erheben sind, tritt die Erhöhung mit Beginn des neuen 
Kalenderjahres oder Rechnungsjahres ein. 
In einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsversteigerungs- 
oder Zwangsverwaltungsverfahren sind die Gebühren in der zeitherigen Höhe zu erheben. 
Im Zwangsverwaltungsverfahren findet jedoch mit dem Beginne eines neuen Ver- 
  
Ausgegeben zu Dresden den 3. März 1902. 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.