für das Königreich Sochsen.
4. Stück vom Jahre 1902.
Inhalt: Nr. 11. Gesetz, betreffend die Erhöhung der Gerichtsgebühren. S. 35.
Nr. 11. Gesetz,
betreffend die Erhöhung der Gerichtsgebühren;
vom 1. März 1902.
Wan Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. cc.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
#1. Die nach landesgesetzlichen Vorschriften zu erhebenden Gerichtsgebühren
werden um fünfundzwanzig vom Hundert erhöht. Umfaßt eine Kostenberechnung mehrere
Gebühren, so tritt die Erhöhung bei deren Gesammtsumme ein.
Pfennigbeträge des Zuschlags, die ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden
auf den nächsthöheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
#é#2. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1902 in Kraft.
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens
findet die Erhöhung hinsichtlich derjenigen gebührenpflichtigen Handlungen nicht statt, die
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigt sind. Bei Gebühren, die nach Kalender-
jahren oder Rechnungsjahren zu erheben sind, tritt die Erhöhung mit Beginn des neuen
Kalenderjahres oder Rechnungsjahres ein.
In einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsversteigerungs-
oder Zwangsverwaltungsverfahren sind die Gebühren in der zeitherigen Höhe zu erheben.
Im Zwangsverwaltungsverfahren findet jedoch mit dem Beginne eines neuen Ver-
Ausgegeben zu Dresden den 3. März 1902. 8