98 Die Reichsgesetzgebung in den Jahren 1877 und 1878. 0370
In der Diskussion über diesen Antrag (Stenograph. Berichte
S. 845—864) erklärte der Präsident des Reichskanzleramtes, daß die verbündeten
Regierungen, nachdem sie von vielen Handelskammern gutachtliche
Aeußerungen eingezogen, die Veranstaltung einer Untersuchung im Sinne
des Antrags beschlossen und eine Untersuchungskommission ernannt hätten.
Darauf wurde der Antrag zurückgezogen, was jedoch nicht hinderte, daß
dann noch die schwebenden Verhandlungen mit Oesterreich Üüber einen
Handelsvertrag diskutirt wurden.
II. In der Session des Frühjahrs 1878 wurde
1. zu Stande gebracht das Gesetz vom 3. Juli 1878, betreffend
den Spielkartenstempel (R. G. Bl. 1878 S. 133..
Durch eine Vorlage, die unter den allerersten war (Drucks. Nr. 7), wurde
proponirt, den Spielkartenstempel dem Reich zu Überweisen und auf diese
Weise Einheitlichkeit der Abgabe und damit freien Verkehr mit Spielkarten
zwischen den Bundesstaaten herzustellen. Die erste Lesung (Stenograph.
Berichte S. 179) bestand nur in der Ueberweisung an die Budgetkommission.
In der zweiten Lesung wurde nur über die Höhe der Stempelabgabe gestritten
(§ 1), dann über die Bedingungen eines Steuernachlasses oder
Ersatzes (§ 7). Im Uebrigen fanden mit ein paar untergeordneten Modifikationen
die Kommissionsanträge, die meist mit der Regierungsvorlage
übereinstimmten, ohne Weiteres Billigung (Stenograph. Berichte S. 1331
bis 1343). Die dritte Lesung (s. das. S. 1131 1436) brachte keine
Aenderung. Der Stempel beträgt nach § 1 des Gesetzes für ein Kartenspiel
bis zu 30 Blättern 30, für ein größeres 50 Pfennig.
2. Dem Reichstag war ferner vorgelegt worden ein Gesetzentwurf,
betreffend die Besteuerung des Tabaks (Drucki. Nr. 20°. Zur
Vermehrung der Einnahmen des Reichs, die gegenüber den steigenden Bedürfnissen
dringend geboten, sollte eine wesentlich höhere Eingangsabgabe
und Besteuerung des ausländischen Tabaks eintreten. Der aus 44 Paragraphen
bestehende Entwurf war von ausführlichen Motiven begleitet und
mit Anlagen versehen, welche sich auf die Rechtsertigung der Maßregel
nach Lage des Budgets bezogen und eine Uebersicht der Tabakbesteuerung
in den bedeutenderen Staaten lieferten.
Aus derselben Absicht, dem Reiche größere eigene Einnahmen zuzuführen,
zugleich aber auch um etwas für die Heranziehung des Handelsverkehrs
mit beweglichen Sachen, namentlich Börsenwerthen, zur Besteuerung
zu thun, die so oft unter Hinweis auf die Belastung des Grundbefitzes
verlangt worden war, legten gleichzeitig die verbündeten Regierungen den
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben
vor (Drucks. Nr. 22). Darnach sollten Aktien und auf
den Inhaber lautende Werthpapiere, Lombarddarlehne, Schlußnoten und
Rechnungen über Werthpapiere und Lotterieloose einer zur Reichskafse
fließenden Stempelabgabe unterworfen werden.
Beide Gesetzentwürfe gelangten nur zur ersten Lefung und blieben
dann in der Budgetkommission begraben (Stenograph. Berichte S. 118
bis 1789). Ebendeshalb erscheint ein näheres Referat über die außerordentlich
weitläufige Debatte, in der das gesammte Steuersystem, Etats-