Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

98  Die  Reichsgesetzgebung  in  den  Jahren  1877  und  1878.  0370

In  der  Diskussion  über  diesen  Antrag  (Stenograph.  Berichte
S.  845—864)  erklärte  der  Präsident  des  Reichskanzleramtes,  daß  die  verbündeten
  Regierungen,  nachdem  sie  von  vielen  Handelskammern  gutachtliche
Aeußerungen  eingezogen,  die  Veranstaltung  einer  Untersuchung  im  Sinne
des  Antrags  beschlossen  und  eine  Untersuchungskommission  ernannt  hätten.
Darauf  wurde  der  Antrag  zurückgezogen,  was  jedoch  nicht  hinderte,  daß
dann  noch  die  schwebenden  Verhandlungen  mit  Oesterreich  Üüber  einen
Handelsvertrag  diskutirt  wurden.

II.  In  der  Session  des  Frühjahrs  1878  wurde

1.  zu  Stande  gebracht  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1878,  betreffend
  den  Spielkartenstempel  (R.  G.  Bl.  1878  S.  133..
Durch  eine  Vorlage,  die  unter  den  allerersten  war  (Drucks.  Nr.  7),  wurde
proponirt,  den  Spielkartenstempel  dem  Reich  zu  Überweisen  und  auf  diese
Weise  Einheitlichkeit  der  Abgabe  und  damit  freien  Verkehr  mit  Spielkarten
zwischen  den  Bundesstaaten  herzustellen.  Die  erste  Lesung  (Stenograph.
Berichte  S.  179)  bestand  nur  in  der  Ueberweisung  an  die  Budgetkommission.
In  der  zweiten  Lesung  wurde  nur  über  die  Höhe  der  Stempelabgabe  gestritten
  (§  1),  dann  über  die  Bedingungen  eines  Steuernachlasses  oder
Ersatzes  (§  7).  Im  Uebrigen  fanden  mit  ein  paar  untergeordneten  Modifikationen
  die  Kommissionsanträge,  die  meist  mit  der  Regierungsvorlage
übereinstimmten,  ohne  Weiteres  Billigung  (Stenograph.  Berichte  S.  1331
bis  1343).  Die  dritte  Lesung  (s.  das.  S.  1131  1436)  brachte  keine
Aenderung.  Der  Stempel  beträgt  nach  §  1  des  Gesetzes  für  ein  Kartenspiel
  bis  zu  30  Blättern  30,  für  ein  größeres  50  Pfennig.

2.  Dem  Reichstag  war  ferner  vorgelegt  worden  ein  Gesetzentwurf,
betreffend  die  Besteuerung  des  Tabaks  (Drucki.  Nr.  20°.  Zur
Vermehrung  der  Einnahmen  des  Reichs,  die  gegenüber  den  steigenden  Bedürfnissen
  dringend  geboten,  sollte  eine  wesentlich  höhere  Eingangsabgabe
und  Besteuerung  des  ausländischen  Tabaks  eintreten.  Der  aus  44  Paragraphen
  bestehende  Entwurf  war  von  ausführlichen  Motiven  begleitet  und
mit  Anlagen  versehen,  welche  sich  auf  die  Rechtsertigung  der  Maßregel
nach  Lage  des  Budgets  bezogen  und  eine  Uebersicht  der  Tabakbesteuerung
in  den  bedeutenderen  Staaten  lieferten.

Aus  derselben  Absicht,  dem  Reiche  größere  eigene  Einnahmen  zuzuführen,
  zugleich  aber  auch  um  etwas  für  die  Heranziehung  des  Handelsverkehrs
  mit  beweglichen  Sachen,  namentlich  Börsenwerthen,  zur  Besteuerung
zu  thun,  die  so  oft  unter  Hinweis  auf  die  Belastung  des  Grundbefitzes
verlangt  worden  war,  legten  gleichzeitig  die  verbündeten  Regierungen  den
Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  vor  (Drucks.  Nr.  22).  Darnach  sollten  Aktien  und  auf
den  Inhaber  lautende  Werthpapiere,  Lombarddarlehne,  Schlußnoten  und
Rechnungen  über  Werthpapiere  und  Lotterieloose  einer  zur  Reichskafse
fließenden  Stempelabgabe  unterworfen  werden.

Beide  Gesetzentwürfe  gelangten  nur  zur  ersten  Lefung  und  blieben
dann  in  der  Budgetkommission  begraben  (Stenograph.  Berichte  S.  118
bis  1789).  Ebendeshalb  erscheint  ein  näheres  Referat  über  die  außerordentlich
  weitläufige  Debatte,  in  der  das  gesammte  Steuersystem,  Etats-