Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Für jede Beobachtungs- und Meldestelle ist außerdem von der Polizeibehörde (8 21 
Absatz 1) eine genaue schriftliche Sonder-Anweisung über die den Beobachtern obliegenden 
Verpflichtungen aufzustellen. 
Auch hat jede Polizeibehörde eine Anweisung für die Handhabung und Ausübung 
des Hochwasserdienstes für ihre Beamten auszuarbeiten, in der die bei Eintritt von Hoch- 
wasser ihr obliegenden Maßnahmen, die ihr zugehenden und von ihr weiter zu gebenden 
Meldungen, sowie die sonstigen Vorschriften übersichtlich nach Flußgebieten zusammen- 
zustellen sind. 
Die Regulative und Sonder-Anweisungen sind alljährlich im Spätherbst oder Winter 
bis Schluß des Jahres nachzuprüfen und nach Befinden zu verbessern oder zu erneuern. 
#23. Mit der Bedienung der Beobachtungsstellen sind zuverlässige Personen 
zu beauftragen. 
Der Auftrag kann auch Beamten und Dienststellen der Staatseisenbahn und der 
Straßen= und Wasserbauverwaltung erteilt werden, soweit dies mit ihren sonstigen Dienst- 
geschäften vereinbar ist und für den Einzelfall die Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
oder die Straßen= und Wasserbauinspektion zustimmt. Forstbeamten kann nur die Ver- 
sorgung von Niederschlagsmeßstellen im Einvernehmen mit der Revierverwaltung über- 
tragen werden. 
Die Bedienung von Niederschlagsmeßstellen, die an Orten mit Gefahrenmarken 
(§§ 7 bis 10) oder Pegeln (8§ 30) eingerichtet werden, ist möglichst den Wasserstands- 
beobachtern mit zu übertragen. 
#24. Die Beschaffung und Instandhaltung der für den Beobachtungs= und 
Meldedienst nötigen örtlichen Einrichtungen, sowie die unmittelbare Aufsicht über 
die Besorgung und Handhabung des Beobachtungs= und Meldedienstes bei den einzelnen 
Beobachtungs= und Meldestellen ist Aufgabe der Ortspolizeibehörden. Als solche haben 
in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, 
in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte der Bürger- 
meister, 
in den Landgemeinden der Gemeindevorstand und 
in den Gutsbezirken der Gutsvorsteher 
zu gelten. 
Die Ortspolizeibehörden solcher Orte, in denen Beobachtungs= und Meldestellen vor- 
handen sind oder die Weitergabe von Meldungen zu erfolgen hat, haben den Hochwasser- 
dienst und insbesondere auch die Art der Ausübung des Meldedienstes innerhalb ihres 
Wirkungskreises für den Fall eintretender Gefahr im voraus schriftlich zu regeln 
und diese Regelung alljährlich im Spätherbst oder Winter bis Schluß des Jahres nach-
	        
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