Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Durch polizeiliches Regulativ kann die Beschauzeit auf gewisse Tagesstunden be— 
schränkt werden. 
8. Nimmt der Beschauer in den von ihm bei der Beschau betretenen gewerbs- 
mäßigen Schlächtereien oder den zur Aufbewahrung von Fleischwaren dienenden Räum— 
lichkeiten der gewerbsmäßig Schlachtenden und der Fleischhändler Übelstände oder Un— 
regelmäßigkeiten wahr, so hat er dieselben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
III. Schlachtviehbeschau (Lebendbeschau). 
9. Bei Tieren, welche vom Transport erhitzt, stark aufgeregt oder auffällig er- 
müdet sind, hat der Beschauer einen Aufschub der Schlachtung bis zur erfolgten Ab- 
kühlung oder Erholung der Tiere anzuordnen. 
#10. Bei Verweisung an den tierärztlichen Beschauer hat der Laienfleischbeschauer 
dem Besitzer einen Uberweisungsschein nach Muster & ausgefüllt und unterschrieben 
auszuhändigen, der dem die Beschau ausführenden Tierarzte vorzulegen ist. Für die 
Zuziehung des letzteren hat der Besitzer des Schlachttieres selbst zu sorgen. 
s11. Jeder Beschauer hat die Pflicht, in allen Fällen, in welchen das Ergebnis 
der Lebendbeschau zu der Vermutung führt, daß das untersuchte Schlachttier an einer 
Krankheit leidet, welche dessen Fleisch zur menschlichen Nahrung untauglich machen würde, 
den Besfttzer desselben hierauf sofort aufmerksam zu machen. 
Verzichtet unter solchen Umständen der Besitzer auf die Verwendung des betreffen- 
den Schlachttieres als Nahrungsmittel für Menschen, so erledigt sich damit die Fleisch- 
beschau. 
Erweisen sich Tiere schon bei der Schlachtviehbeschau als zu jung oder so wenig ent- 
wickelt, daß im Falle der Schlachtung ihr Fleisch voraussichtlich als minderwertig (8 18) 
zu erklären sein würde, so hat der Beschauer den Besitzer ausdrücklich auf diese Wahr- 
scheinlichkeit hinzuweisen. 
IV. Fleischbeschau. 
& 12. Bei mangelnder Zuständigkeit (§§5 30, 31 der A.-B. A) hat der Laienfleisch= 
beschauer das geschlachtete Tier mit allen seinen Teilen vorläufig zu beanstanden und den 
Besitzer unter Aushändigung eines ausgefüllten und unterschriebenen Uberweisungsscheins 
nach Muster A an den tierärztlichen Beschauer zu verweisen. Für die Zuziehung des 
letzteren hat der Besitzer des Schlachtftückes selbst zu sorgen. 
Der Zuziehung des tierärztlichen Beschauers bedarf es nicht, wenn der Besitzer des 
Tieres von dessen Verwendung als menschliches Nahrungsmittel und, bei Rindern und 
Schweinen, von dem Anspruch auf Entschädigung durch die staatliche Schlachtvieh- 
versicherung absieht. Solchenfalls hat jedoch der Besitzer den Überweisungsschein dem 
Zu § 21 der 
A.-B. 4.
	        
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