— 80 —
Laienfleischbeschauer mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden, welcher letztere
gemäß § 41 der A.-B. A zu verfahren hat.
Zu §8 23 der 13. Zur vollständigen Fleischbeschau bei Schweinen und Hunden gehört auch die
NB. 4. Untersuchung auf Trichinen.
Die Vornahme der Trichinenschau erfolgt entweder durch besondere Trichinenschauer
oder gleichzeitig durch die Fleischbeschauer, dafern diese die Befähigung zur Ausübung der
Trichinenschau besitzen und als Trichinenschauer verpflichtet sind. Für die Trichinen-
schau können außer Tierärzten nur solche Personen verpflichtet werden, welche den Be-
dingungen in §§ 57 bis 68 dieser Verordnung entsprechen und sich im Besitze eines ge-
eigneten Mikroskopes befinden. (Vergl. § 4 Absatz 8 dieser Verordnung.)
Für die Bestellung und Verpflichtung der zur Ausübung der Trichinenschau er-
forderlichen Trichinenschauer haben die Ortspolizeibehörden gemäß § 4 dieser Verord-
nung besorgt zu sein.
#14. Die Ausführung der Trichinenschau hat nach der Anweisung für die Unter-
suchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b zum Abschnitt D der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats) zu erfolgen. Hierbei ist bei den geschlachteten
Hunden wie bei den Schweinen zu verfahren.
Wildschweine sind ebenfalls auf Trichinen und Finnen zu untersuchen und in dieser
Beziehung wie die geschlachteten Schweine zu behandeln.
Die in § 8 der vorerwähnten Anweisung vorgeschriebene Untersuchung des Fleisches
auf Finnen kann auch durch verpflichtete Probenentnehmer geschehen, dafern diese die
Prüfung als Fleisch= oder Trichinenschauer bestanden haben.
Zu 8§9 24 15. Das in §24 der A.-B. A vorgeschriebene Anschneiden der Rindslebern zur
und 25 der Untersuchung auf Leberegel ist nicht nur in Verdachtsfällen, sondern bei jeder Schlachtung
qgaaszuführen.
Dasselbe hat auch bei den Lebern von Schafen und Ziegen zu geschehen.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind jedoch die Lebern von Kälbern, Lämmern
und Zickeln.
Zzus 33 der 16. Im Sinne von § 33 der A.-B. A, Punkt 16 ist auch zu beurteilen:
A.B. 4. Fleisch, welches in Bezug auf Farbe, Konsistenz, Geruch, Geschmack oder Zusammen-
setzung so hochgradige Veränderungen aufweist, daß der Genuß bei Menschen allgemeinen
Widerwillen hervorrufen würde.
Zu §5 35 der #G#17. Mit Mängeln im Sinne von § 35 der A.-B. A, Punkt 17 behaftet sind
A.«B. 4. auch zu erachten Fleischteile, welche bei Vergiftungen das Gift in schädlichen Mengen
enthalten können (Magen, Darm, Leber, Nieren, Injektionsstellen, Euter u. dergl.).
Zu § 40 der #18. Das in seinem Nahrungs= oder Genußwert erheblich herabgesetzte Fleisch
4A wird als minderwertig bezeichnet.