Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Hiervon sind jedoch infolge der auch insoweit geltenden Einfuhrverbote ausgeschlossen: 
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und 
sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische (§ 12 Absatz 1 des Reichsgesetzes und § 5 
Ziffer 1 der A.-B. D); 
2. Hundefleisch, sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, 
Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 15 des Reichsgesetzes 
und § 5 Ziffer 2 der A.-B. D); 
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe ent- 
haltenden Zubereitung behandelt worden ist: 
a) Borsäure und deren Salze, 
b) Formaldehyd, 
J) Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 
2) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
f) Salicylsäure und deren Verbindungen, 
8) Chlorsaure Salze, 
„h) Farbstoffe jeder Art; 
(§21 des Reichsgesetzes und § 5 Ziffer 3 der A.-B. D.) 
4. Pökel-(Salz-FFleisch, ausgenommen indes Schweineschinken und Schweinespeck 
(§5 12 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes und § 7 Absatz 1 der A.-B. D). 
Zu S§§8 12, 24 # 35. Als Polizeibehörden im Sinne von § 12 und § 24 der A.-B.D haben an 
1ne 0. der den Untersuchungsstellen zu gelten: 
a) in Bodenbach und Tetschen der Königl. Sächs. Grenzpolizei-Kommissar in Bodenbach; 
b) in Warnsdorf der Königl. Sächs. Grenzpolizei-Kommissar in Zittau; 
) an den übrigen Orten die betreffenden Stadträte. 
Dienstbehörde für das Beschaupersonal der Untersuchungsstellen Bodenbach und 
Tetschen ist die Amtshauptmannschaft Pirna, für dasjenige der Untersuchungsstelle 
Warnsdorf die Amtshauptmannschaft Zittau. 
Für das Beschaupersonal der ausländischen Untersuchungsstellen finden, soweit nicht 
besondere Bestimmungen getroffen sind, die für die inländischen Beschauer geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Zu § 30 der 36. Uber die gegen die Entscheidungen der Beschaustellen und Polizeibehörden 
A.-xB. . gerichteten Beschwerden entscheidet die zuständige Kreishauptmannschaft endgültig (8 30 
Absatz 2 der A.-B. D).
	        
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